Während bestehende Beteiligungsrechte des Personalrats an Disziplinarverfahren in den Personalvertretungsgesetzen von Bund und Ländern ausdrücklich geregelt sind, fehlt es in den einschlägigen Gleichstellungsgesetzen von Bund und Ländern – mit Ausnahme von Mecklenburg-Vorpommern – an solchen Vorschriften für Gleichstellungs-(Frauen-, Chancengleichheits-) beauftragte. Die Folge ist Rechtsunsicherheit, weil es der Gesetzesauslegung, die bekanntlich unterschiedliche Meinungen hervorbringt, bedarf, inwiefern solche Beteiligungsrechte bestehen oder eben auch nicht. Hat das BVerwG für das Bundesrecht, wie zu zeigen ist, im Jahre 2013 eine Grundsatzentscheidung zum BGlG getroffen, fehlt es bei bestehender Meinungsvielfalt an vergleichbar obergerichtlicher Landesrechtsprechung. So muss interessieren, wie die Beteiligungspraxis in den Ländern aussieht, wozu hier, neben der Darstellung der jeweiligen Gesetzeslage, die aktuellen Ergebnisse einer Umfrage bei den obersten Landesbehörden mitgeteilt werden.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2014.08.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 8 / 2014 |
Veröffentlicht: | 2014-07-23 |
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