Eine Beteiligung des Personals an personalrechtlichen Entscheidungen des Arbeitgebers erfolgt in der Regel auf der Grundlage des Personalvertretungsrechts oder des Betriebsverfassungsrechts. Personalbezogene Entscheidungen können auch zum Aufgabengebiet des jeweiligen Beschäftigten gehören. Doch begegnen uns verschiedentlich auch Beteiligungsformen, die weder einen unmittelbaren Bezug zum Aufgabenfeld des Beschäftigten noch zum Personalvertretungsrecht oder zum Betriebsverfassungsrecht besitzen. Wenn das zulässig ist, stellt sich die Frage, wieweit die Regeln des Personalvertretungsrechts oder des Betriebsverfassungsrechts auf eine Beteiligung an personalrechtlichen Entscheidungen anwendbar sein könnten.
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