§ 80 Abs. 1 Nr. 18, § 84 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG.
1. Hinsichtlich des Mitbestimmungsrechts bei Regelungen der Ordnung in der Dienststelle und des Verhaltens der Beschäftigten aus § 80 Abs. 1 Nr. 18 BPersVG ist an der Unterscheidung zwischen den das Ordnungsverhalten der Beschäftigten betreffenden Regelungen, die der Mitbestimmung des Personalrats unterliegen, und den das Arbeitsverhalten der Beschäftigten betreffenden Regelungen, bei denen kein Mitbestimmungsrecht des Personalrats besteht, festzuhalten.
2. Die neuere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, nach der Auswirkungen auf die Erledigung des Amtsauftrags nicht durch den Ausschluss jeglicher Beteiligung, sondern vielmehr durch die Beachtung der Verantwortungsgrenze Rechnung zu tragen ist, rechtfertigt keine Ausdehnung des Mitbestimmungsrechts aus § 80 Abs. 1 Nr. 18 BPersVG auf Regelungen des Arbeitsverhaltens der Beschäftigten, weil diese schon nicht von dem Tatbestand des Mitbestimmungsrechts erfasst werden.
3. Die gegenüber den Beschäftigten der Dienststelle ausgesprochene Untersagung der pauschalen Nutzung von im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung zur Nutzung angebotenen Applikationen und Services betrifft eine innerdienstliche Angelegenheit und stellt deshalb eine Verwaltungsanordnung im Sinne von § 84 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG.
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 31.7.2025 – 33 A 639/24.PVB –
Siehe zu dieser Entscheidung auch den Beitrag von Dr. Andreas Gronimus, PersV 2026, 99 (in diesem Heft)
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2026.03.09 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 1868-7857 |
| Ausgabe / Jahr: | 3 / 2026 |
| Veröffentlicht: | 2026-02-19 |
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