§ 5 Abs. 2 Satz 1 AZV.
§ 2 Abs. 1, § 10, § 38 Abs. 2, § 72, § 74, § 75 Abs 3. Nr. 1, § 78 Abs. 1 Nr. 1,
§ 85 Abs. 1 BPersVG.
1. Der Hauptpersonalrat im Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und der Bundespolizeihauptpersonalrat werden unabhängig voneinander beteiligt.
2. Die Anrechnung von Ruhepausen auf die Arbeitszeit durch Erlass ist eine nicht mitbestimmungspflichtige, sondern mitwirkungspflichtige Maßnahme.
OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 9.7.2020 – 62 PV 5.19 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2020.12.09 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 12 / 2020 |
Veröffentlicht: | 2020-11-25 |
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