Dem Personalrat stehen bei der Erstellung von Anforderungsprofilen keine Beteiligungsrechte zu. Die in Anforderungsprofilen festgelegten und gewichteten Leistungsmerkmale sind weder als Beurteilungsrichtlinien mitbestimmungspflichtig noch unterliegen sie als Auswahlrichtlinien seiner Mitwirkung.
BVerwG, Beschl. v. 28.2.2023 – 5 P 2/21 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2023.09.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 9 / 2023 |
Veröffentlicht: | 2023-08-26 |
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