§ 25 Abs. 3 Nr. 1, Nr. 8, § 38 Abs. 3 Satz 3, § 48 Abs. 2 SBG.
§ 9 SUV.
§ 22 SUrlV.
Will das Bundesministerium der Verteidigung einen für Beamte geltenden Sonderurlaubserlass mit gleichem Inhalt für die Soldaten der Bundeswehr übernehmen, kann darin eine beteiligungspflichtige eigene Grundsatzregelung im Sinne des § 38 Abs. 3 SBG liegen.
BVerwG, Beschl. v. 24.2.2022 – 1 WB 33/21 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2022.10.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 10 / 2022 |
Veröffentlicht: | 2022-09-23 |
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