Bei Durchführung von Disziplinarverfahren sind nicht nur die in den Disziplinargesetzen des Bundes und der Länder geregelten verfahrensrechtlichen Vorgaben, sondern auch sonstige Anhörungs- und Beteiligungsrechte zu beachten. Dazu gehören vor allem die Beteiligungsrechte des Personalrats und der Schwerbehindertenvertretung. Fraglich ist, ob der Gleichstellungsbeauftragten (bzw. der Frauenbeauftragten oder Frauenvertreterin) im Rahmen der Durchführung von Disziplinarverfahren ein Unterrichtungs-, Anhörungsrecht oder sonstiges Beteiligungsrecht in Disziplinarangelegenheiten zusteht. Die einzelnen Beteiligungsrechte werden nachstehend für den Anwendungsbereich des Bundesdisziplinargesetzes (BDG) näher dargestellt.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2007.02.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2007 |
Veröffentlicht: | 2007-02-05 |
Seiten 54 - 56
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und
Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum
anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten
Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte
statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut
nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: