Bei Durchführung von Disziplinarverfahren sind nicht nur die in den Disziplinargesetzen des Bundes und der Länder geregelten verfahrensrechtlichen Vorgaben, sondern auch sonstige Anhörungs- und Beteiligungsrechte zu beachten. Dazu gehören vor allem die Beteiligungsrechte des Personalrats und der Schwerbehindertenvertretung. Fraglich ist, ob der Gleichstellungsbeauftragten (bzw. der Frauenbeauftragten oder Frauenvertreterin) im Rahmen der Durchführung von Disziplinarverfahren ein Unterrichtungs-, Anhörungsrecht oder sonstiges Beteiligungsrecht in Disziplinarangelegenheiten zusteht. Die einzelnen Beteiligungsrechte werden nachstehend für den Anwendungsbereich des Bundesdisziplinargesetzes (BDG) näher dargestellt.
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