Orientierungssätze der Richterinnen und Richter des Bundesarbeitsgerichts
1. Auch ein nach § 33 Abs. 2 Satz 6 TVöD ruhendes Arbeitsverhältnis kann gekündigt werden.
2. In der Vergabe von bisher im Betrieb durchgeführten Arbeiten an ein anderes Unternehmen liegt eine die Gerichte grundsätzlich bindende unternehmerische Organisationsentscheidung, die zum Wegfall von Arbeitsplätzen führen und ein dringendes betriebliches Erfordernis für eine Kündigung bilden kann.
3. Besteht ein Kündigungsgrund, so kann vom Arbeitgeber nicht verlangt werden, seinen Kündigungsentschluss, zB. weil das Arbeitsverhältnis ruht und ihn kaum „belastet“, so lange zu verschieben, bis das Arbeitsverhältnis nicht mehr ruht, der Kündigungsgrund aber – möglicherweise – wieder entfallen ist.
4. Es ist nicht Voraussetzung einer betriebsbedingten Kündigung, dass ihr Unterbleiben den Arbeitgeber schädigt. Maßgeblich ist, ob bei ihrem Ausspruch die Beschäftigungsmöglichkeit auf Dauer entfallen ist.
§ 1 Abs. 2 KSchG.
§ 33 Abs. 2 TVöD
BAG, Urt. v. 9. September 2010 – 2 AZR 493/09 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2011.06.09 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2011 |
Veröffentlicht: | 2011-05-30 |
Seiten 236 - 238
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