Bei nach § 4 Abs. 4 Satz 1 bis 3 PostPersRG einem Unternehmen zugewiesenen Beamten der früheren Deutschen Bundespost erfolgt die betriebliche Mitbestimmung bei Einzelmaßnahmen durch den „bei der Aktiengesellschaft“ gebildeten Betriebsrat, auch wenn der zugewiesene Beamte diesen nicht wählen darf.
Der im Sinne des § 28 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 PostPersRG „bei der Aktiengesellschaft“ (Deutsche Telekom AG) gebildete Betriebsrat ist derjenige Betriebsrat, der aufgrund des Zuordnungstarifvertrags für denjenigen Betriebsteil zuständig ist, in dem die anderen Unternehmen zugewiesenen Beamten dienstrechtlich verwaltet werden.
Das dem Betriebsrat des Betriebs, in dem der Beamte die zugewiesene Tätigkeit ausübt, nach § 28 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 PostPersRG zukommende Recht zur Stellungnahme beinhaltet keinen Anspruch auf Einsicht in Personalakten und insbesondere ärztliche Gutachten. Gleichwohl ist der Betriebsrat möglichst umfassend über die Gründe der Zurruhesetzung zu unterrichten, soweit dadurch nicht das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Beamten verletzt wird.
§ 46 VwVfG.
§§ 80, 83 BetrVG.
§ 78 BPersVG.
§§ 42, 44, 46 a, 47 BBG a. F.
§ 1 Abs. 2, Abs. 3, Abs. 4 PostPersRG.
§§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 4, 24 Abs. 1, 28 Abs. 2, 29 Abs. 5 PostPersRG.
OVG NRW, Urteil vom 9. 5. 2011 – 1 A 440/10 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2011.12.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 12 / 2011 |
Veröffentlicht: | 2011-11-29 |
Seiten 456 - 462
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