Art und Umfang einer Mitbestimmung der Mitarbeiter von Bundestagsabgeordneten werden gegenwärtig in unterschiedlicher Weise in den Fraktionen des Deutschen Bundestages praktiziert: teils gar nicht, teils gibt es eine personalvertretungs- , teils eine betriebsverfassungsrechtliche Mitbestimmung. Im Folgenden soll geklärt werden, ob und welche mitbestimmungsrechtlichen Regelungen im Verhältnis der Bundestagsabgeordneten zu ihren Mitarbeitern anwendbar sind. Eine weitergehende Frage ist die, ob Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG der Anwendbarkeit der einfach-rechtlich ausgestalteten Mitbestimmung entgegensteht. Diese Frage ist zu verneinen, was an anderer Stelle näher begründet worden ist.
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