Schriftliche und mündliche Prüfungen sind Teil eines Verwaltungsverfahrens i. S. d. § 9 VwVfG. Auch wenn nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 VwVfG einige Vorschriften dieses Gesetzes auf Prüfungen nicht anwendbar sind, sind doch die §§ 20, 21 VwVfG (ausgeschlossene Personen und Besorgnis der Befangenheit) auch im Prüfungsrechtsverhältnis zu berücksichtigen. Fehling geht sogar davon aus, dass §§ 20, 21 VwVfG bei der Überprüfung von Prüfungen und prüfungsähnlichen Beurteilungen ihren „wichtigsten Anwendungsbereich“ finden. Trotz der Grundrechtsrelevanz der Prüfungen stößt die gerichtliche Kontrolle der Prüfungsergebnisse wegen des weit ausgreifenden Beurteilungsspielraums (vgl. § 114 VwGO) auf „enge Grenzen“. Deshalb hat insbesondere das BVerfG versucht, die Rechtsstellung der Prüflinge zu verbessern. Hatte das BVerwG im Jahre 1962 noch angenommen, eine Einsicht in die Voten der Prüfer sei unzulässig, weil dadurch die Freiheit und Unabhängigkeit der Prüfer beeinträchtigt würden, nahm das BVerfG die das Prüfungsverfahren betreffenden Grundrechte der Prüflinge stärker in den Blick und leitete aus ihnen nach dem Motto „Grundrechtsschutz durch Verfahren“ gesteigerte prozedurale Anforderungen an Prüfungen ab. Mit seinen für das Prüfungsrecht wegweisenden Entscheidungen vom 17. 04. 1991 hat das BVerfG den Beurteilungsspielraum der Prüfer – natürlich – beibehalten, doch brachten diese Erkenntnisse „eine deutliche Tendenz zur Verdichtung der verwaltungsgerichtlichen Nachprüfbarkeit zum Ausdruck“.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2012.04.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2012 |
Veröffentlicht: | 2012-03-26 |
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