Der Bewerbungsverfahrensanspruch hat sich ausnahmsweise trotz Besetzung der begehrten Stelle dann nicht erledigt, wenn der Dienstherr gegenüber dem unterlegenen Bewerber erklärt, die Auswahlentscheidung werde später getroffen, obwohl sie bereits getroffen ist, und er sie ihm überdies erst nach erfolgter Stellenbesetzung mitteilt. Nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 LGG muss die Gleichstellungsbeauftragte an Auswahlentscheidungen und Vorstellungsgesprächen auch dann mitwirken, wenn sich nur noch Bewerberinnen in der engeren Wahl befinden.
§ 17 Abs. 1 Nr. 1 LGG.
Art. 19 Abs. 4, 33 Abs. 2 GG.
OVG NRW, Beschluss vom 13.6.2007 – 6 A 5030/04 –
Eine beamtete Lehrerin bewarb sich um eine Beförderung auf eine Stelle als Studienrätin im Hochschuldienst. An der Stellenausschreibung und dem Auswahlverfahren wurde die Gleichstellungsbeauftragte nicht beteiligt. Die Hochschule gab der Beamtin zudem unrichtig Auskunft über den Stand des Bewerbungsverfahrens und teilte ihr die Auswahlentscheidung erst mit, als die Stelle bereits besetzt war. Die auf erneute Entscheidung über den Beförderungsantrag gegen die Hochschule gerichtete Klage beim VG hatte Erfolg. Den Antrag auf Zulassung der Berufung lehnte das OVG NRW ab.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2007.10.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 10 / 2007 |
Veröffentlicht: | 2007-10-05 |
Seite 448
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