1. Gerichtsvollzieher sind auch nach der Änderung der Gerichtsvollzieherordnung Beamte.
2. Jedem Beamten sind von seinem Dienstherrn, u. a. nach entsprechender ärztlicher Feststellung im Rahmen der arbeitsschutzrechtlichen Angebotsvorsorge, in erforderlichem Umfang spezielle Sehhilfen für die Arbeit an einem Bildschirmarbeitsplatz zur Verfügung zu stellen.
3. Diese Verpflichtung findet ihre europarechtliche Grundlage in Art. 9 der RL 90/270/EWG.
4. Die arbeitsschutzrechtliche Angebotsvorsorge darf für den Beamten mit keiner finanziellen Belastung verbunden sein. Daher ist ein Verweis auf die Leistungen der Beihilfe oder einer privaten Krankenversicherung nicht zulässig.
5. Auch die Arbeit eines Gerichtsvollziehers findet regelmäßig in nicht unbeachtlichem Umfang an einem Bildschirmarbeitsplatz statt.
6. Die Besonderheiten des Dienstverhältnisses eines Gerichtsvollziehers im Vollzugsaußendienst führen bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen nicht dazu, dass der Dienstherr eine Bildschirmarbeitsbrille weder zur Verfügung zu stellen noch deren Kosten zu tragen hat.
7. Die einem Gerichtsvollzieher gezahlte Vergütung zur Abgeltung der Büro und Personalkosten lässt den Anspruch des Gerichtsvollziehers auf eine richtlinienkonforme Angebotsvorsorge durch den Dienstherrn nicht entfallen und gilt diesen auch nicht ab.
Art. 9 RL 90/270/EWG.
§ 62 LBG.
§ 30 GVO.
§§ 2, 18, 19, 20 ArbSchG.
§ 6 BildscharbVO.
VG Neustadt a. d. Weinstraße, Urt. v. 3.11.2016 – 1 K 458/16.NW –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2017.04.10 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2017 |
Veröffentlicht: | 2017-03-27 |
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