Bindung an das Anforderungsprofil bei Auswahlentscheidungen
1. Die in Art. 33 Abs. 2 GG und Art. 91 Abs. 2 SächsVerf angelegten Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung können vom Dienstherrn in Bezug auf den Aufgabenbereich eines konkreten Amtes durch die Festlegung eines Anforderungsprofils bereits im Vorfeld der Auswahlentscheidung konkretisiert werden.
2. Setzt das Anforderungsprofil eine erfolgreiche Tätigkeit oder Bewährung auf einem Dienstposten voraus, ist dieses Kriterium nur dann unmittelbar leistungsbezogen, wenn der Zugang zu dieser Tätigkeit oder zu dem Dienstposten grundsätzlich jedem offensteht und die Tätigkeit oder der Dienstposten nach leistungsbezogenen Kriterien vergeben wurde. Ist dies nicht der Fall, liegt kein unmittelbar leistungsbezogenes Kriterium vor. Dies hat zur Konsequenz, dass die Erfüllung des Kriteriums nur zur Abwendung einer unmittelbar drohenden Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der Verwaltung gefordert werden kann.
3. Legt der Dienstherr rechtmäßig ein Anforderungsprofil für eine bestimmte Stelle fest, ist er bei der Auswahlentscheidung daran gebunden.
4. Zur Auslegung der Merkmale „Bewährung in verschiedenen Sachgebieten“ und „erfolgreiche Verwaltungstätigkeit, in der Regel bei einer obersten Landes- oder Bundesbehörde
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