Bindungswirkung eines ausländischen Strafurteils im Disziplinarverfahren
§ 57 Abs. 1 BDG erfasst grundsätzlich auch ausländische rechtskräftige Strafurteile. Die Bindungswirkung entfällt auch hier nach § 57 Abs. 1 Satz 2 BDG, wenn die strafgerichtlichen Feststellungen offenkundig unrichtig sind. Dies kann dann der Fall sein, wenn im Strafver fahren rechtsstaatliche Mindeststandards nicht eingehalten worden sind. Verfassungs-, Unions- und Konventionsrecht stehen dieser Auslegung nicht entgegen.
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