Bindungswirkung von Beschlüssen der Einigungsstelle
§ 61 BremPersVG
Art. 28 Abs. 1 GG
1. Beschlüsse der Einigungsstelle in personellen Angelegenheiten der Arbeitnehmer haben auch im Anwendungsbereich des Bremischen Personalvertretungsgesetzes keine Bindungswirkung. Die Regelung des § 61 Abs. 4 Satz 3 BremPersVG zum Letztentscheidungsrecht in personellen Angelegenheiten der Beamten ist insoweit analog anzuwenden.
2. Bezeichnet eine Einigungsstelle ihre Entscheidung als bindend, kann ein Beteiligter des Mitbestimmungsverfahrens, der diese Auffassung nicht teilt, die gerichtliche Feststellung beantragen, dass die Entscheidung nicht bindend ist.
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