Künstliche Intelligenz spielt eine zunehmend gewichtige Rolle und wird alsbald auch aus dem Arbeitsalltag in der öffentlichen Verwaltung nicht mehr hinwegzudenken sein. Dabei sind die Beteiligungsrechte der Personalvertretungen beim Einsatz von KI bzw. KI-Tools zu beachten. Der vorliegende Beitrag unternimmt daher den Versuch, aufbauend auf einer Entscheidung des ArbG Hamburg erste Fingerzeige zu geben, welche personalvertretungsrechtlichen Beteiligungsrechte beim Einsatz insbesondere von ChatGPT zu beachten sind, um damit Dienststellen und Personalräten eine erste Einordnung zu bieten.
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