Das am 1.8.2013 in Kraft getretene Änderungsgesetz zum Bayerischen Personalvertretungsgesetz enthält eine Vielzahl von Änderungen und Ergänzungen in allen Teilen des Gesetzes. Neben den zahlreichen Änderungen zur Anpassung an die geänderte Rechtslage im Bundes- oder Landesrecht und an die Rechtsprechung gibt es auch nicht unproblematische Modifizierungen bei der Geschäftsführung des Personalrats und beim Teilnahmerecht Dritter an Sitzungen des Personalrats und an Personalversammlungen. Auch die Regelungen für die Arbeitsgemeinschaft der Hauptpersonalräte werden erweitert. Von besonderer Bedeutung aber sind die erstmalige Einfügung der Eingruppierung als eigenständiger Mitbestimmungstatbestand in Art. 75 Abs. Satz 1 Nr. 3a BayPVG und die Ausdehnung der Mitbestimmung bei der Zuweisung auf die Arbeitnehmer in Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 14 BayPVG.
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