Tätowierte Polizisten, Richterinnen mit Kopftuch und Polizeianwärter mit Dastar – darf das eigentlich sein? Seit Inkrafttreten des „Gesetzes zur Regelung des Erscheinungsbildes von Beamtinnen und Beamten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften“ im Jahr 2021 zeigt sich, dass der jeweils neu geschaffene Absatz 2 in § 61 BBG und § 34 BeamtStG zwar eine bundeseinheitliche Leitentscheidung trifft, die Ausgestaltung in Bund und Ländern jedoch weiterhin erheblich variiert. Der Beitrag knüpft an einen früheren Aufsatz zum äußeren Erscheinungsbild von Staatsdienern an und zeichnet nach, wie Dienstherren und Gerichte seither von den eröffneten Regelungs- und Bewertungsspielräumen Gebrauch machen. Anhand ausgewählter Entscheidungen wird aufgezeigt, wie sich der rechtliche Umgang mit religiösen Symbolen und Tätowierungen ausdifferenziert und welche Maßstäbe sich für künftige Eingriffe in das Erscheinungsbild von Staatsdienern abzeichnen.
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