Das BVerfG hat mit seinem Beamtenstreikverbotsurteil „die Besonderheiten des deutschen Systems des Berufsbeamtentums“ hervorgehoben und damit die Stellung des Berufsbeamtentums in bemerkenswerter Weise gestärkt. Dabei mag dahinstehen, ob das „Leitbild des Beamten“ zum Teil zu idealisiert gezeichnet wird. Der Beitrag setzt sich mit der Frage auseinander, ob das Urteil für das personalvertretungsrechtliche Gruppenprinzip relevant ist, das in Rechtsprechung und in weiten Teilen des Schrifttums als ein tragendes Strukturelement des Personalvertretungsrechts angesehen wird. Außerdem stellt sich die Frage, ob das Urteil Anhaltspunkte für die Auffassung gibt, dass dem Gruppenprinzip für die Beamten Verfassungsrang im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG zukommt, eine Frage, die das BVerfG bislang offenlassen konnte. Nicht Gegenstand des Beitrages ist der Einfluss der EMRK und des EGMR auf das deutsche Berufsbeamtentum.
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