Der nachfolgende Beitrag befasst sich mit den Anforderungen, welche an das Erfordernis der Schriftlichkeit in § 69 Abs. 2 S. 5 BPersVG zu stellen sind, und deren Umsetzung in der Praxis. Hierbei wird thematisiert, ob die §§ 126 ff. BGB auf die Übermittlung der Zustimmungsverweigerung des Personalrats an die Dienststelle Anwendung finden können und wenn ja, in welchem Umfang. Dies wird unter Betrachtung der historischen Entwicklung des Bundespersonalvertretungsrechts, am Wortlaut der Rechtsnorm des § 69 Abs. 2 S. 5 BPersVG durch Gegenüberstellung mit anderen Gesetzesnormen erörtert.
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