1. Das Informationsrecht des Personalrats nach § 73 Abs. 2 Satz 1 SächsPersVG (= § 68 Abs. 2 Satz 1 BPersVG) ist streng aufgabenakzessorisch ausgestaltet.
2. Sofern den Umständen nach eine gewisse Wahrscheinlichkeit für das Bestehen eines Beteiligungsrechts besteht, muss die Unterrichtung erfolgen, selbst wenn der Arbeitgeber das Bestehen des Rechts verneint; kommt ein Beteiligungsrecht offensichtlich nicht in Betracht, besteht keine Unterrichtungspflicht (im Anschluss an BAG, Beschl. v. 23. 3. 2010 – 1 ABR 81/08 = AP Nr. 72 zu § 80 BetrVG 1972 – std. Rspr.).
(Leitsätze der Red. nach Maßgabe des Entscheidungstextes)
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