Der Beitrag befasst sich mit einer Verhaltensvorgabe, die das BPersVG als Sollensanordnung dem Dienststellenleiter und dem Personalrat auferlegt: die „Verhandlungsregel“. Er zeigt auf, dass die im BPersVG zugrunde liegende Harmoniekonzeption maßgeblich von der Aufforderung zum Verhandeln bestimmt wird, die die beiden Dienststellenakteure als Interessenträger dazu zwingt, Interessengegensätze, Streitigkeiten oder Meinungsverschiedenheiten im Wege des Verhandelns zu klären. Die Abhandlung verdeutlicht, dass die Monatsgesprächsklausel des § 66 Abs. 1 BPersVG einen wichtigen Bestandteil des bundespersonalvertretungsgesetzlichen Rechtsnormen-Clusters ausmacht, der das Führen von Verhandlungen zu einer der Maximen des BPersVG erhebt, und das Monatsgespräch ein wesentliches institutionelles Instrument zur Umsetzung des Verfahrensprinzips des Verhandelns ist.
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