Die für Personalvertretungssachen eingerichteten Fachkammern/Senate bei den Verwaltungsgerichten sehen sich zunehmend mit der Rechtsfrage um die Zulässigkeit der Verarbeitung von Personaldaten durch den Personalrat konfrontiert. In der Literatur wird seit Jahren das Fehlen bereichsspezifischer Regelungen im Personalvertretungsrecht bemängelt. Vorschläge für das noch immer ausstehende Gesetzgebungsverfahren liegen seit Jahren auf dem Tisch, doch Bundes und Landesgesetzgeber lassen sich unverständlicherweise viel Zeit, normenklare und bereichsspezifische Grundlagen zu schaffen, damit die in der Verwaltungspraxis auftretenden datenschutzrechtlichen Auseinandersetzungen zwischen Dienststellenleiter und örtlichem Personalrat auf eine tragfähige und damit auch verträgliche Grundlage gestellt werden.
Die bisherigen gesetzgeberischen Aktivitäten sind eher als gering einzustufen. Man kann sich des Eindruckes nicht erwehren, dass trotz gegenteiliger Beteuerungen und Zusagen in der Vergangenheit – ein entsprechendes Gesetzgebungsverfahren (immer noch) nicht konkret auf der Agenda des Bundesgesetzgebers steht. Erinnert sei in diesem Kontext an das seit 1984(!) immer wieder von der jeweiligen Regierung – und das nach mehrfacher Aufforderung durch den Deutschen Bundestag in Aussicht gestellte Arbeitnehmerdatenschutzgesetz. Dieses gehört jedoch nach wie vor zum unerledigten Gesetzgebungsprogramm.
Da bereichsspezifische Regelungen für die Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung zumeist fehlen und die in den Datenschutzgesetzen getroffenen allgemeinen Regelungen nur unzureichenden Schutz bieten, muss notwendigerweise auf die umfang reiche, jedoch lückenhafte, teils nur schwer erschließbare Rechtsprechung zurückgegriffen werden.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2010.07.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 7 / 2010 |
Veröffentlicht: | 2010-06-25 |
Seiten 244 - 251
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