Nach § 44 Abs. 2 BPersVG und der insoweit gleichlautenden Vorschrift des § 40 Abs. 2 BetrVG hat die Dienststelle (der Arbeitgeber) „für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung“ des Personal-(Betriebs-)rats „in erforderlichem Umfang Räume, den Geschäftsbedarf und Büropersonal zur Verfügung zu stellen“. Zweck dieser Regelung ist es, dass der Personal-(Betriebs-)rat die erforderlichen sachlichen und personellen Mittel erhält, um seine Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen zu können. Die Frage nach dem „erforderlichen Umfang“ dieser Hilfsmittel hat bis in die jüngste Vergangenheit immer wieder zu Meinungsverschiedenheiten zwischen Dienststelle (Arbeitgeber) und Personal- (Betriebs-)rat geführt, die gerichtlich entschieden werden mussten, ohne dass Rechtsprechung und Schrifttum eine einheitliche Antwort hätten finden können. Dem soll hinsichtlich des erforderlichen Büropersonals im Folgenden nachgegangen werden.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2006.04.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2006 |
Veröffentlicht: | 2006-04-01 |
Seiten 124 - 130
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