Das BPersVG enthielt bis zur jüngsten grundlegenden Novellierung keine Regelung dazu, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen ein Personalratsmitglied wegen Befangenheit von der Beratung und Beschlussfassung im Personalrat ausgeschlossen ist und welche Rechtsfolgen mit einer Beschlussfassung unter Beteiligung eines ausgeschlossenen Mitglieds verbunden sind. § 41 BPersVG n. F. trifft dazu nunmehr in vier Absätzen und somit in ausführlicher Form Bestimmungen. Der Beitrag stellt diese Neuerungen unter Einbeziehung der Gesetzesbegründung vor und würdigt die Regelungen kritisch. Eine auf Vollständigkeit ausgelegte Aufarbeitung von § 41 BPersVG n. F. wird nicht angestrebt, sondern eine solche bleibt den BPersVG-(Groß-)Kommentaren vorbehalten. Auf ausgewählte, besonders auslegungsträchtige und praxisrelevante Regelungselemente von § 41 BPersVG n. F. wird indes vertieft eingegangen.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2021.09.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 9 / 2021 |
Veröffentlicht: | 2021-08-25 |
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