Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) wurde am 17. August 2006 verkündet. Es diente der Umsetzung von europäischen Richtlinien zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung. Seine Verabschiedung war von heftigen Diskussionen begleitet. Die befürchtete Klagewelle scheint jedoch bislang auszubleiben. Gleichwohl darf nicht verkannt werden, dass Rechtsunsicherheiten bei Anwendung und Auslegung des Gesetzes bestehen. Im Folgenden soll der Frage nachgegangen werden, welche Auswirkungen das AGG auf den Bewerbungsverfahrensanspruch hat. Dürfen in Zukunft nur noch neutrale Bewerbungen verlangt werden, aus den en sich weder Alter noch Geschlecht, Religionszugehörigkeit, Behinderung oder ein anderes der im AGG genannten Merkmale erkennen lassen? Drohen hier „amerikanische Verhältnisse“, müssen also alle Angaben, aufgrund derer bevorzugt oder diskriminiert werden könnte im Rahmen des Bewerbungsverfahrens ausgeblendet werden? Sind Fragen nach den genannten Kriterien bei den Bewerbungsgesprächen unzulässig und dürfen die Kriterien bei Einstellungen und Beförderungen auf keinen Fall eine Rolle spielen?
Nachfolgend wird zunächst der Bewerbungsverfahrensanspruch nach Maßgabe des geltenden Rechts skizziert. Sodann wird auf die Einstellungskriterien nach Art. 33 Abs. 2 GG eingegangen. Anschließend wird erörtert, welche Konsequenzen aus den Diskriminierungsverboten nach dem AGG für das Bewerbungsverfahren zu ziehen sind und welche Auswirkungen diese auf den Bewerbungsverfahrensanspruch haben. Die Abhandlung schließt mit einem kurzen Fazit.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2008.10.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 10 / 2008 |
Veröffentlicht: | 2008-09-30 |
Seiten 364 - 369
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