Der Aufsatz befasst sich mit einem Zustand des Dienststellenlebens und mit einer vorgegebenen Verhaltensmaxime der Dienststellenakteure, die der Dienststellenleiter und die Personalvertretung erreichen, bewahren und anstreben sollen. Der Beitrag zeigt auf, dass die Zustandsbeschreibung des „Friedens der Dienststelle“ in § 2 Abs. 2 BPersVG n. F. (Friedensklausel) zur Zielprojektion für eine Handlungsvorgabe der beiden Dienststellenakteure erhoben wird und Ausfluss des Vertrauenstatbestands des allgemeinen Zusammenarbeitsgebots ist. Dies ist auch nach der Novellierung des BPersVG der Fall, die die Friedensklausel des § 66 Abs. 2 BPersVG a. F. inhaltsgleich als § 2 Abs. 2 BPersVG n. F. übernommen und mit der Aufnahme in den BPersVG-AT als Grundsatzregelung noch verstärkt hat. Die Abhandlung verdeutlicht, dass das Streben nach einem „Friedenszustand“ in der Dienststelle als eine gesetzliche Verpflichtung dieser Parteien ausgestaltet ist, indem er auf deren darauf ausgerichtete Unterlassungs- und Friedenspflicht näher eingeht und die Einbettung in die Harmoniekonzeption des BPersVG und den Grundsatz der vertrauens vollen Zusammenarbeit beschreibt.
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