Der deutsche Gesetzgeber hatte zur Normierung des Beschäftigtendatenschutzes in einer BDSG-Novelle aus dem Jahr 2009 den § 32 in das BDSG neu aufgenommen. An der unbefriedigenden datenschutzrechtlichen Situation, die vor allem durch zu wenig gesetzliche Detailvorgaben geprägt war, hatte sich dadurch nicht viel geändert. Für Abhilfe könnte ein spezielles Beschäftigtendatenschutzrecht sorgen, über das Juristen und Politiker nach jedem betrieblichen Datenschutzskandal diskutieren. In einem erneuten Anlauf wird nun aufgrund eines Regierungsentwurfes vom 24. August 2010 eine ausdifferenziertere Regelung des Beschäftigtendatenschutzes im BDSG erwogen, die den generalklauselartigen Charakter der bisherigen Norm (des § 32 BDSG) auflöst und spezielle Vorgaben für einzelne Themenfelder trifft. Der nachfolgende Beitrag vergleicht den mit dem Regierungsentwurf angestrebten Beschäftigtendatenschutz mit dem bisherigen Status Quo und macht Verbesserungen genauso kenntlich wie verbleibende Problemfelder.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2011.02.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2011 |
Veröffentlicht: | 2011-01-24 |
Seiten 47 - 57
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