Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Entscheidung vom 19.12.2018 deutlich über die bisher bei Ausübung des „Wächteramtes“ gezogenen Grenzen des Auskunftsanspruchs des Personalrats gegen die Dienststellenleitung hinaus. Dadurch wird dem Personalrat faktisch die Stellung eines Kontrollorgans der Dienststelle eingeräumt, ohne dass er dafür die erforderliche Legitimation hätte. Für den Rechtsanwender bleiben keine handhabbaren Kriterien, wie er einen den Aufgaben des Personalrats entsprechenden Auskunftsanspruch von einem überbordenden Anspruch, der auf eine Gesamtkontrolle der beschäftigungsbezogenen Maßnahmen der Dienststelle abzielt, abgrenzen kann.
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