Zum System des deutschen Beamtenrechts gehört der Übertritt aus dem aktiven Beamtenverhältnis in den Ruhestand mit Erreichung einer festgelegten Altersgrenze. Das inzwischen abgelöste Recht hatte dies in § 41 Abs. 1 BBG und § 25 Abs. 1 BRRG festgelegt. Diese Rechtslage wird – mit einer Offenheit im Länderbereich – auch künftig fortgesetzt. Das am 1. 4. 2009 in Kraft getretene Beamtenstatusgesetz enthält in § 25 die Festlegung, dass Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit nach Erreichen der Altersgrenze in den Ruhestand treten. Damit hat es der Landesgesetzgeber ohne Setzung von Grenzen in der Hand, die Altersgrenze festzulegen. Theoretisch könnte daher ein Bundesland die Altersgrenze nach Beamtenrecht auch auf 75 festlegen. Bayern hat in seinem Gesetz vom 4. 8. 2008 die Altersgrenze ohne Veränderung gegenüber dem vorausgegangen Recht auf das vollendete 65. Lebensjahr festgelegt. Man war sich offenbar auch ohne besonderen Hinweis bei Schaffung des Beamtenstatusgesetzes darüber einig, dass auch weiterhin – im Verhältnis zur allgemeinen Altersgrenze niedrigere – Sonderaltersgrenzen für Beamten in Laufbahnen mit Aufgaben einer besonderen körperlichen Belastung möglich sind. Bayern hat z. B. weiterhin Sonderaltersgrenzen für Polizeivollzugsbeamte, für Beamte bei den Justizvollzugsanstalten, für Beamte des Landesamts für Verfassungsschutz und für Feuerwehrbeamte. Die Sonderaltersgrenzen sind in Bayern auf das vollendete 60. Lebensjahr festgelegt.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2009.05.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2009 |
Veröffentlicht: | 2009-04-30 |
Seiten 164 - 168
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