Gleichlautende Vorschriften des Betriebsverfassungs- und Personalvertretungsrechts werden teils übereinstimmend, teils unterschiedlich interpretiert. Dieses Phänomen lässt sich seit der Auseinanderentwicklung beider Rechtsgebiete in den 50er Jahren des vergangenen Jahrhunderts beobachten. Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts verläuft in einigen Mitbestimmungsfragen parallel, in anderen nicht. Das ist bei Beteiligungstatbeständen mit unterschiedlichem Inhalt wenig überraschend. Es verwundert aber, dass wörtlich identische Rechtsbegriffe anders ausgelegt oder mit abweichender Begründung gleich aufgefasst werden.
Auch die Berücksichtigung vergleichbarer Vorschriften und Gerichtsentscheidungen aus dem jeweils anderen Rechtszweig erscheint mitunter zufällig. Nuancen in der Auslegung wortgleicher Mitbestimmungsnormen sind oft nur durch genaue Analyse auszumachen. Das ist um so misslicher, als sich das Betriebsverfassungs- und Personalvertretungsrecht wegen der Privatisierungsbestrebungen und der Etablierung öffentlich-rechtlicher Mischkonzerne zunehmend überschneidet. Erst seit etwa 10 Jahren ist die höchstrichterliche Annäherung in der Auslegung des Betriebsverfassungs- und Personalvertretungsrechts erkennbar. Ausdruck dieser Problematik war die 1996 erstmals ausgerichtete Wustrauer Tagung des Bundesarbeits- und des Bundesverwaltungsgerichts. Die Richter der Arbeitsgerichtsbarkeit und der personalvertretungsrechtlichen Spruchkörper beschäftigten sich mit dem Nebeneinander von Betriebsverfassungs- und Personalvertretungsrecht, der gesetzlichen Auseinanderentwicklung und den Auslegungsdivergenzen in Beteiligungsangelegenheiten. Das Treffen stieß auf positive Resonanz. Auch die Würzburger Fachtagung zum Personalvertretungsrecht im Herbst 2002 zielte in diese Richtung.
Bevor man sich mit einzelnen Mitbestimmungstatbeständen auseinandersetzt, stellt sich die Frage, ob die ähnliche oder divergierende Auslegung im Grundsatz berechtigt ist. Der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes hat dazu im Jahr 1987 eingehende Ausführungen gemacht (dazu I.). Andererseits zeigt die Anwendung anerkannter Auslegungskriterien (dazu II.), dass diese Entscheidung entgegen verbreiteter Ansicht nicht jede Auslegungsdivergenz rechtfertigt (dazu III.). Der Streit zwischen Bundesverwaltungs- und Bundesarbeitsgericht um den Lohnbegriff verdeutlicht die Auswirkungen in der Praxis (dazu IV.).
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2005.08.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 8 / 2005 |
Veröffentlicht: | 2005-08-01 |
Seiten 290 - 297
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