Aus der deutschen Geschichte wird von einem Fall berichtet, in dem 1912 für die Ergreifung des Mörders öffentlich eine Belohnung von 300 RM ausgesetzt wurde. Als die Mörder eines als Geldboten eingesetzten Soldaten verurteilt waren, entschied man über die Verteilung der ausgesetzten Summe. Dabei wurde einem der ermittelnden Polizeibeamten wegen seiner herausragenden Leistungen von seinem Dienstherrn die Hälfte der ausgesetzten Summe zugestanden. Schon für die Rechtslage der damaligen Zeit war die Einbeziehung des Beamten in die Auslobung als ungewöhnlich angesehen worden, weil man herausragende Leistungen von Beamten eigentlich mit Beförderungen honorierte. § 3 des damaligen Besoldungsgesetzes hatte aber immerhin schon eine Zulage erlaubt, „wenn die Reichshaushaltsordnung dies bestimmt oder besondere Fonds dazu zur Verfügung stellt.“ Die ausgesetzte Summe kam seinerzeit aus anderen Mitteln. Von einer Zulage im Sinn des § 3 des damaligen Besoldungsgesetzes kann man nicht ausgehen. Man muss die Berechtigung zur Leistungsvergütung also wohl anders konstruiert haben.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2006.08.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 8 / 2006 |
Veröffentlicht: | 2006-08-01 |
Seiten 284 - 288
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