Die bereits vor längerer Zeit in Angriff genommenen Reformbemühungen zum Beamtenrecht des Bundes hatten eingesetzt mit der Ablösung des Beamtenrechtsrahmengesetzes (BRRG) durch das Beamtenstatusgesetz vom 17. 6. 2008 (BGL. I S. 1010). Aufgrund der Vorgaben der Föderalismusreform war der vormalige Art. 75 GG, dessen Abs. 1 Nr. 1 dem Bund eine Rahmenkompetenz für die gesetzliche Regelung der Rechtsverhältnisse der Beamten auch in den Ländern, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechtes eingeräumt hatte, durch das 52. Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. 8. 2006 (BGBl. I S. 2034) aufgehoben worden. An Stelle dies er Rahmenkompetenz tritt eine konkurrierende Gesetzgebungsbefugnis des Bundes gemäß Artikel 74 Abs. 1 Nr. 27 GG. Danach bleibt dem Bundesgesetzgeber die Zuständigkeit zur Regelung der Statusrechte und -pflichten der Beamten und Beamtinnen des öffentlichen Dienstes der Länder, Gemeinden und sonstigen, der Aufsicht der Länder unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts. Aus dies er Zuständigkeit heraus hatte der Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates das Beamtenstatusgesetz erlassen.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2009.09.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 9 / 2009 |
Veröffentlicht: | 2009-09-01 |
Seiten 324 - 354
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