Der Beitrag setzt sich mit der im Untertitel genannten Entscheidung des OVG Berlin-Brandenburg auseinander und geht dabei insbesondere der grundsätzlichen Fragestellung nach, inwieweit Handlungen, die nicht Gegenstand des disziplinarrechtlichen Verfahrens waren, letztlich doch Eingang in eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung finden dürfen.
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