Der Beitrag befasst sich mit einem Regelungsgegenstand des BPersVG und Teilaspekt der Zusammensetzung des Personalratsgremiums, der in § 18 Abs. 1 BPersVG seinen Niederschlag gefunden hat. Ausgehend von der äußeren rechtlichen Konfiguration des Personalrats, seiner Stellung als ein Organ der Dienststelle für die Interessenvertretung der Beschäftigten und seinen einfach- und verfassungsrechtlichen Grundlagen, sowie seiner inneren Struktur als Kollegialorgan, das von seinem Vorsitzenden repräsentiert wird, und seiner Zusammensetzung nach Beschäftigtengruppen beleuchtet er die personalvertretungsrechtliche Berücksichtigung der Beschäftigungsarten bei seiner Zusammensetzung.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2023.08.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 8 / 2023 |
Veröffentlicht: | 2023-07-20 |
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