Während die Dienststellenleiter weitestgehende Entschlüsse für die Aufgabenbewältigung der Dienststellen fassen, hat der Partner Personalrat seine Willensbildung durch Beschlüsse gegenüber seinem Dienststellenleiter zu artikulieren.
Jede Juristische Person des Öffentlichen Rechts entwickelt sich weiter. Diese Entwicklungstendenzen einer Zeit sollen auf der Dienststellenseite zum Wohle der Institution umgesetzt werden, jedoch der Personalrat wird im Regelfall Bremsfunktion für die ihm angetragenen Veränderungen in personellen, sozialen und organisatorisch-wirtschaftlichen Angelegenheiten ausüben. Beide Seiten werden im formellen Zustimmungsverfahren innerhalb der Exekutive mit ihren Beschlüssen auf Orts – oder Stufenebene auf die Entscheidungen der Dienststelle Einfluss nehmen. Beim Scheitern ist auch die Durchführung des verwaltungsgerichtlichen Beschlussverfahrens vor den Verwaltungsgerichten in erster Instanz und ggf. in Zweiter und meist letzter Instanz beim zuständigen Oberverwaltungsgericht (in Hessen der HessVGH) möglich.
Die Beschlussfassung der Personalvertretungen gehört zu deren Geschäftsführung. Wie auf Seiten der Dienststelle der Dienststellenleiter oder Ständiger Vertreter und ggf. den für Personalangelegenheiten Zuständigen tätig werden (durch schriftliche oder mündliche Beteiligung der Personalvertretung), so sind diese an ihre gemeinsam getroffenen – oder Gruppenbeschlüsse gebunden, die dem Dienststellenleiter förmlich mitzuteilen sind.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2005.05.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2005 |
Veröffentlicht: | 2005-05-01 |
Seiten 164 - 171
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