Der Beitrag beschäftigt sich mit der personalvertretungsrechtlichen Vorgabe, außenstehende Stellen erst dann anzurufen, wenn eine Einigung in der Dienststelle nicht erzielt worden ist. Auch nach der Novellierung des BPersVG besteht diese Regelung in § 2 Abs. 3 BPersVG weiter und entspricht § 66 Abs. 3 BPersVG a. F. Die Abhandlung zeigt auf, dass diese Anrufungsregel einen maßgebenden verhaltensbestimmenden Eckpfeiler der Zusammenarbeit zwischen den Dienststellenprotagonisten Dienststellenleiter und Personalrat darstellt und diese dazu drängt, Interessenkonflikte selbst und nicht durch die Einschaltung Dritter zu beenden. Sie stellt heraus, dass damit das im BPersVG nach wie vor angelegte Dialog- und Einigungsgebot verstärkt wird und der Bundesgesetzgeber die Austragung von Dienststellenkonflikten vornehmlich innerhalb der Dienststelle angesiedelt sehen will.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2021.08.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 8 / 2021 |
Veröffentlicht: | 2021-07-23 |
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