Der Beitrag unterzieht die Figur der „Besonderheiten des öffentlichen Rechts“ im Personalvertretungsrecht einer kritischen Würdigung. Die historische Entwicklung von BetrVG und BPersVG führt zu der These, dass der Gesetzgeber etwaigen Besonderheiten des öffentlichen Rechts im Gesetzestext des BPersVG Rechnung getragen hat. Daraus resultiert ein Begründungserfordernis für die Annahme, auch bei wortlautidentischen Parallelregelungen in den beiden Gesetzen rechtfertigten Besonderheiten des öffentlichen Rechts eine vom BetrVG abweichende Auslegung des BPersVG. Der Beitrag belegt mit der Analyse einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes aus dem Jahr 1987 und einer aktuellen Entscheidung des BVerwG, dass die Rechtsprechung diesem Begründungserfordernis nicht gerecht wird.
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