Wechselschichtarbeit, Schichtarbeit, Nachtarbeit, Mehrarbeit, Überstunden sowie Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft sind Sonderformen der Arbeit (§ 7 TVöD), zu deren Leistung die Beschäftigten im Rahmen begründeter dienstlicher/betrieblicher Notwendigkeiten ebenso wie zur Leistung von Sonntags- und Feiertagsarbeit oder zur Leistung von Bereitschaftszeiten verpflichtet sind (§§ 6 Abs. 5, 9 TVöD). Die Konkretisierung dieser individuellen Arbeitspflicht obliegt aufgrund seines Direktionsrechts (Weisungsrechts) dem Dienststellenleiter/Arbeitgeber, der aber bei entsprechenden Anordnungen an die Grenzen des billigen Ermessens (§ 315 Abs. 1 BGB) gebunden ist und die Mitbestimmungstatbestände des Personalvertretungs- (Betriebsverfassungs-)rechts als "gleichberechtigte Teilnahmerechte an der Entscheidungsfindung" zu beachten hat.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2010.01.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2010 |
Veröffentlicht: | 2010-01-04 |
Seiten 13 - 25
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