Wechselschichtarbeit, Schichtarbeit, Nachtarbeit, Mehrarbeit, Überstunden sowie Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft sind Sonderformen der Arbeit (§ 7 TVöD), zu deren Leistung die Beschäftigten im Rahmen begründeter dienstlicher/betrieblicher Notwendigkeiten ebenso wie zur Leistung von Sonntags- und Feiertagsarbeit oder zur Leistung von Bereitschaftszeiten verpflichtet sind (§§ 6 Abs. 5, 9 TVöD). Die Konkretisierung dieser individuellen Arbeitspflicht obliegt aufgrund seines Direktionsrechts (Weisungsrechts) dem Dienststellenleiter/Arbeitgeber, der aber bei entsprechenden Anordnungen an die Grenzen des billigen Ermessens (§ 315 Abs. 1 BGB) gebunden ist und die Mitbestimmungstatbestände des Personalvertretungs- (Betriebsverfassungs-)rechts als "gleichberechtigte Teilnahmerechte an der Entscheidungsfindung" zu beachten hat.
Sie sind bereits Kunde des eJournal "Die Personalvertretung" dann melden Sie sich bitte im Kundenlogin an.
Möchten auch Sie Kunde des eJournal "Die Personalvertretung" werden, dann bestellen Sie Ihren Zugang noch heute.
Wir verwenden Cookies.
Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu.
Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken
Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung
von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit
individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer
Datenschutzerklärung.