Fehler bei der Arbeit lassen sich nie ganz vermeiden, wobei der eine oder andere Fehler auch einen Schaden verursachen kann, für den der Beschäftigte, der ihn verursacht hat, unter Umständen eintreten muss. Die Geltendmachung eines Schadenersatzanspruchs bedeutet für den betroffenen Beschäftigten, insbesondere wenn der Anspruch beträchtlich ist, eine starke Belastung. Wenn ihm die Offenlegung der ihn belastenden Umstände gegenüber anderen Kollegen nicht zu unangenehm ist, kann er die Beteiligung der Personalvertretung beantragen. Deren Aufgabe ist es dann, neben der Prüfung der Frage, ob überhaupt ein Schadenersatzanspruch besteht, vor allem soziale Belange wie z. B. Arbeitsüberlastung, ständige Vertretungen oder gesundheitliche Schäden durch Mobbing zu berücksichtigen und wegen der mit der Einziehung des Schadenersatzanspruchs verbundenen besonderen Härte die Stundung oder den Erlass des Anspruchs vorzuschlagen.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2006.09.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 9 / 2006 |
Veröffentlicht: | 2006-09-01 |
Seiten 334 - 337
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