Nicht nur in den Betrieben in privater Rechtsform, sondern auch in den Betrieben und Dienststellen der öffentlichen Hand müssen nach dem Arbeitssicherheitsgesetz Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit bestellt werden. Deren Aufgaben können durch betriebsangehörige Beschäftigte, durch freiberuflich tätige Personen oder auch durch einen überbetrieblichen Dienst wahrgenommen werden. Die Personalvertretungsgesetze des Bundes und der Länder geben den Personalvertretungen bei der Bestellung von Betriebsärzten und Sicherheitsfachkräften sowie bei der Verpflichtung eines überbetrieblichen Dienstes unterschiedliche Beteiligungsrechte. Wenn allerdings ein überbetrieblicher Dienst eines gesetzlichen Unfallversicherungsträgers auf Grund des Anschlusszwangs zuständig wird, hat die Personalvertretung keinerlei Beteiligungsrechte.
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2014.12.04 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 1868-7857 |
| Ausgabe / Jahr: | 12 / 2014 |
| Veröffentlicht: | 2014-11-24 |
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