Der Beitrag beschäftigt sich mit der personalvertretungsrechtlichen Institution der Einigungsstelle und legt den Schwerpunkt seiner Betrachtung auf deren Bildung, Zusammensetzung und die Wirkung ihrer Beschlüsse. Er nimmt dabei insbesondere die Rechtsnormen der §§ 73, 74 BPersVG und § 75 BPersVG in den Blick und analysiert in diesem Zusammenhang auch die Umsetzung der mitbestimmungseinschränkenden Rechtsprechung des BVerfG durch den Bundesgesetzgeber im BPersVG 2021.
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