Obschon das Bundesverfassungsgericht mit seinem Beschluss vom 24.5.1995 zum Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein vom 24.5.1995 unter anderem festgehalten hat, dass ein echtes Mitbestimmungsrecht der paritätisch besetzten Einigungsstelle bei den Personalangelegenheiten der Angestellten und Arbeiter mit dem Demokratieprinzip des Art. 28 Abs. 1 S. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 2 GG unvereinbar ist, wurde bei den entsprechenden Vorschriften des Bundespersonalvertretungsgesetzes bis heute keine Abhilfe geschaffen. Im Gegensatz zu den meisten Landespersonalvertretungsgesetzen, welche die entsprechende Befugnis der Einigungsstelle in der Folgezeit auf ein eingeschränktes Mitbestimmungsrecht reduziert haben und/oder ein Evokationsrecht der obersten Dienstbehörde zur Aufhebung von Beschlüssen der Einigungsstelle, welche die Regierungsverantwortung wesentlich berühren, vorgesehen haben, blieb der Bundesgesetzgeber bis heute untätig. Daneben weist das Verfahren der Einigungsstelle im Personalvertretungsrecht weitere gravierende Schwachstellen auf, was sich insbesondere bei einem Vergleich mit den entsprechenden Vorschriften des Betriebsverfassungsrechts zeigt.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2008.11.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 11 / 2008 |
Veröffentlicht: | 2008-10-30 |
Seiten 414 - 419
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