Der Beitrag befasst sich mit der Ausstrahlung des Topos der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung auf die Entscheidungsbeteiligung der Personalvertretung mit ihrer stärksten Form der Mitbestimmung. Er zeigt auf, dass dieses Rechtsprinzip sowohl Grenze als auch Grundlage des Personalvertretungsrechts des Bundes und der Länder ist. Dabei wird zunächst verdeutlicht, dass der Funktionsfähigkeits-Topos im grundgesetzlichen Demokratie- und Rechtsstaatsprinzip seine Wurzeln hat, hierin eine Gemeinsamkeit mit dem Personalvertretungsrecht aufweist, und in seiner organisatorischen Ausprägung die durch das Personalvertretungsrecht strukturierten Entscheidungsprozesse in organisatorischen, personellen und sozialen Angelegenheiten der Dienststelle tangiert. Es wird untersucht, ob und inwieweit die personalvertretungsrechtlichen „Beeinträchtigungskomponenten“ für das dienststelleninterne Entscheidungsverfahren die Grenzziehungen des Funktionsfähigkeitsprinzips überschreiten und damit auf Verfassungsbedenken stoßen. Die Abhandlung arbeitet zudem die dem Personalvertretungsrecht zugleich eigenen „Förderungskomponenten“ mit Blick auf die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der Dienststelle heraus und stellt fest, dass diese Kennzeichen grundlegende Wesensmerkmale des Personalvertretungsrechts und Funktionen dieser Rechtsmaterie des Besonderen Beamtenrechts sind, die sich letztlich auf eine Effizienz- und Effektivitätsfunktion beziehen.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2015.03.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2015 |
Veröffentlicht: | 2015-02-20 |
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