Vorläufiger Rechtsschutz in Beteiligungsangelegenheiten? Das gibt es doch gar nicht! Wo kämen wir denn da hin? Diese Auffassung war und ist zum Teil auch heute noch weit verbreitet. Sie dürfte sachlich auf der Einsicht beruhen, dass nur ausnahmsweise ein besonderer Grund zu finden sein wird, aus dem der Streit über eine Beteiligung des Personalrats einer vorläufigen Regelung im Eilverfahren bedarf. Grund dafür dürfte, auch wenn dies selten ausgesprochen wird, aber gleichermaßen die Befürchtung der personalvertretungsrechtlichen Sonderspruchkörper sein, von einer Flut zusätzlicher und wegen der Dringlichkeit das Alltagsgeschäft häufig störender Beschlussverfahren überzogen zu werden; eine Befürchtung, die angesichts der gelegentlich fundamentalen Streitigkeiten zwischen Personalräte und den Dienststellenleitern sicherlich nicht von vornherein als völlig unbegründet von der Hand zu weisen ist.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2006.01.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2006 |
Veröffentlicht: | 2006-01-01 |
Seiten 4 - 12
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