Der Alltag in der Dienststelle und dessen Strukturierung durch das Bundespersonalvertretungsgesetz und das Grundgesetz werden bestimmt von der entsprechenden rechtlichen Ausgestaltung des tripolaren Beziehungsgefüges Dienststellenleiter/Personalrat/gewerkschaftliche Vertrauensleute. Durch das Bundespersonalvertretungsgesetz wird im Wege der Einrichtung und Zuordnung von Kompetenzen der Personalvertretung Waffengleichheit zwischen dem Dienstvorgesetzten, dem Dienststellenleiter, und den Bediensteten und ein Machtgleichgewicht hergestellt. Mit diesem Gesetz wird eine gegenseitige Interessenbalance zwischen Dienststellenleiter und Bediensteten geschaffen. Das Personalvertretungsrecht hat zur Folge, dass neben dieser Balancierung eine Interessenbindung und Beschränkung der Interessendurchsetzung durch regulative Konfliktsteuerungselemente stattfindet, die die Funktionen des Dienststellenleiters und der Personalvertretung zu gleich starken Polen in der Dienststelle – natürlich unter Berücksichtigung der Mitbestimmungsgrenzen – ausformen.
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