Die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO ist eine Zulässigkeitsvoraussetzung bei Anfechtungs- und Leistungsklagen. Dabei ergeben sich im Beamtenrecht einige Besonderheiten, was sich gerade in Zusammenhang mit der Konkurrentenklage eines unterlegenen Bewerbers deutlich zeigt.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2016.07.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 7 / 2016 |
Veröffentlicht: | 2016-06-27 |
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