Durch die Entscheidungen des BVerfG vom 24.5.1995 und des BVerwG vom 18.6.2002 schien die Rechtsprechung für sich bereits die Frage beantwortet zu haben, ob der Einigungsstelle in personellen Angelegenheiten der Arbeitnehmer eine Letztenscheidungs- oder lediglich eine Empfehlungskompetenz zukommt. Auch die Instanzgerichte folgten den Vorgaben aus Karlsruhe und Leipzig. Jüngst haben zwei nordrhein-westfälische Gerichte neuen Zündstoff in die Diskussion gebracht und insbesondere die Entscheidung des BVerwG in Frage gestellt. Dass das OVG Nordrhein-Westfalen und das LAG Köln ausgerechnet im Vorfeld der in Nordrhein-Westfalen anstehenden LPVG-Novelle Position beziehen, mag Zufall sein, dürfte aber in jedem Fall neuen Schwung in die Reformanstrengungen bringen. Die Entscheidungen haben jedoch nicht nur Auswirkungen auf Nordrhein-Westfalen, sondern auch auf die Bundesländer, die die BVerfG-Entscheidung vom 24. 5. 1995 bislang ebenfalls noch nicht umgesetzt haben. Im Folgenden wird neben der Frage, welche Kompetenz die Einigungsstelle in personellen Angelegenheiten der Arbeitnehmer hat (I.), insbesondere auch der Frage nachgegangen, wie sich diese Kompetenz der Einigungsstelle bei Kündigungen gestaltet (II.). Schließlich wird untersucht, ob es im Falle einer Kompetenzüberschreitung seitens der Einigungsstelle möglich ist, die Entscheidung gleichsam „umzuinterpretieren“ (III).
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2007.11.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 11 / 2007 |
Veröffentlicht: | 2007-10-30 |
Seiten 474 - 478
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