Der Arbeitgeber kann seine Verstimmung über ein pflichtwidriges Verhalten eines Arbeitnehmers in Form einer Er- oder Abmahnung zur Mitteilung bringen. Soweit das in einigen Bundesländern der personalvertretungsrechtlichen Beteiligung unterliegt, gilt es für die dortigen Vertretungen den wesentlichen rechtlichen Rahmen zu kennen. Da die Personalvertretung flächendeckend die gesetzliche Befugnis hat, in praktisch allen Fragen, die Arbeitnehmer betreffen, gegenüber der Dienststelle tätig werden zu können, auch ohne, dass es sich um einen Beteiligungsfall handelt, ist ein Wissen um die hier im 1. Teil des Beitrags behandelte „individualarbeitsrechtliche Missbilligung“ gleichwohl von bundesweiter Bedeutung. Das gilt ebenfalls für die im 2. Teil des Beitrags (der im folgenden Heft erscheinen wird) diskutierte, streitige Frage, der Zulässigkeit einer Er- und Abmahnung wegen personalvertretungsrechtlicher Pflichtenverstöße.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2022.08.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 8 / 2022 |
Veröffentlicht: | 2022-07-22 |
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